ClientEarth
20. September 2020
In der Vergangenheit haben ausländische Investoren immer wieder Schiedsgerichtsverfahren wegen neuen Umweltgesetzen oder – auflagen geführt. Teilweise wurden Staaten dabei verurteilt, Investoren hohe Schadensersatzsummen zu bezahlen.
So bekam das britisch-französische Ölunternehmen Perenco, nachdem die Regierung von Ecuador eine zusätzliche Besteuerung einführte, vom Gericht ca. 449 Millionen Dollar zugesprochen. Wegen der Stilllegung von Atomkraftwerken verlangt Vattenfall nun von Deutschland über 4,7 Milliarden Euro Schadensersatz.
Diese Verfahren beruhen auf internationalen Investitionsabkommen, von denen auch Deutschland viele unterzeichnet hat, darunter den Energie-Charta Vertrag (ECT). Vor diesem Hintergrund gibt es Befürchtungen, dass Kohleunternehmen wegen Maßnahmen zum Kohleausstieg in Deutschland klagen könnten.
Der öffentliche-rechtliche Vertrag, den die Bundesregierung mit den Braunkohlebetreibern zu schließen plant, enthält deswegen eine Verzichtsklausel der Betreiber auf Investitionsschiedsverfahren. Das heißt, dass Betreiber sich bereit erklären im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg keine Ansprüche aus dem ECT gegen Deutschland klageweise geltend zu machen.
Eine neue Analyse von ClientEarth kommt zu dem Ergebnis, dass die Verzichtsklausel relativ umfassend ist. Insbesondere erlaubt sie es der deutschen Regierung, die Zahlung von Entschädigungen an die Braunkohlebetreiber einzustellen und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern, falls die Unternehmen trotz der Verzichtsklausel ein Investitionsschiedsverfahren im Zusammenhang mit dem deutschen Kohleausstieg initiieren. Damit wird das entsprechende Risiko erheblich reduziert.
Allerdings ist die Verzichtsklausel bei weitem nicht perfekt. Vor allem sind Aktionäre von Braunkohleunternehmen nicht an den Vertrag und seine Verzichtsklausel gebunden; ausländische Aktionäre könnten daher ein Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Darüber hinaus ist ungewiss, ob Investitionsschiedsgerichte die Verzichtsklausel berücksichtigen und sich für unzuständig erklären würden. Auch der genaue Anwendungsbereich des Vertrags und der Verzichtsklausel sind unklar.
Die Jurist*innen von ClientEarth betonen außerdem in ihrer Analyse und anderen Studien, dass eine gesetzliche Regelung der Details des Braunkohleausstiegs einer vertraglichen Vereinbarung mit den Braunkohlebetreibern vorzuziehen ist. Eine gesetzliche Regelung bietet mehr politischen Gestaltungspielraum für die Zukunft. Gleichzeitig ist es nur durch den Abschluss eines Vertrages möglich, die Braunkohlebetreiber zu verpflichten, auf bestimmte Rechtsmittel, z. B. die Investitionsschiedsverfahren, zu verzichten.